Wertberechnung der Immobilie durch das Finanzamt?

Bei einer Erbschaft oder Schenkung ermittelt das Finanzamt auf gesetzlicher Grundlage nach einem festgelegten, "typisierenden Massenverfahren" den Grundbesitzwert ("gemeinen Wert") einer Immobilie. Das Bewertungsverfahren der Behörde basiert zwar auf den Daten der Gutachterausschüsse (z.B. den Bodenrichtwerten), berücksichtigt aber die tatsächlichen Lage-, Ausstattungs- oder Zustandsgegebenheiten der Immobilie nicht. Eine unentbehrliche, Ortsbesichtigung findet nicht statt.

D.h., bei der Berechnung des Verkehrswerts z.B. für ein mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstück geht das Finanzamt von typisierten Standards und Annahmen aus, die den Markt oft nicht objektgerecht abbilden. Somit entsteht häufig ein deutlich höherer Grundbesitzwert als tatsächlich am Markt zu erzielen wäre, und damit eine zu hohe Steuerlast.


Bewertungskorrektur eines Bescheides des Finanzamtes?

Grafik Gebäudewert/Bodenwert
Die Festsetzung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist gegenüber dem Finanzamt über eine
sog. "Escape Klausel" widerlegbar.
Der Steuerpflichtige kann nach § 198 BewG mittels eines qualifizierten Verkehrswertgutachtens eines Sachverständigen für Immobilienbewertung den Nachweis des "niedrigeren gemeinen Wertes" führen und dadurch häufig Erbschaftssteuern sparen.
Die Feststellung des Verkehrswerts ist für das Finanzamt nicht bindend, sondern unterliegt der Beweiswürdigung durch die Behörde. Sie überprüft die inhaltliche Richtigkeit und Schlüssigkeit. Insofern werden an das Gutachten hohe qualitative Maßstäbe angelegt. 

Tipp: Warten Sie nicht erst den Erbschaftssteuerbescheid des Erbschaftssteuerfinanzamts ab, sondern prüfen Sie unmittelbar den (vorher eingehenden) Grundbesitzwertbescheid. Letzterer hat nämlich Bindungswirkung für den Erbschaftssteuerbescheid.

Erfahrungsgemäß sind hier in „Einzelfällen“ Korrekturen bis zu 30% an dem vom Finanzamt angesetzten Verkehrswert möglich - mit einer entsprechenden Senkung Ihrer Steuerlast.

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